Die Höhe der Unterhaltspflicht der geschiedenen Eltern für volljährige Auszubildende richtet sich nach § 1610 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern ihren volljährigen Kindern Unterhalt zu leisten, wenn diese sich in einer Ausbildung befinden und nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können.
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die vor der Scheidung bestanden haben. Es gilt der Grundsatz, dass das Kind nach der Scheidung nicht schlechter gestellt werden soll als vor der Scheidung.
In der Praxis wird die Höhe des Unterhalts oft nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die von den Oberlandesgerichten entwickelt wurde. Die Tabelle gibt an, wie viel Prozent des Nettoeinkommens der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden sollten.
Für volljährige Auszubildende gelten die folgenden Prozentsätze:
* bis 500 € Nettoeinkommen: 270-320 €
* 501-700 € Nettoeinkommen: 320-370 €
* 701-1.000 € Nettoeinkommen: 370-420 €
* 1.001-1.500 € Nettoeinkommen: 420-470 €
* 1.501-2.000 € Nettoeinkommen: 470-520 €
* ab 2.001 € Nettoeinkommen: 520-570 €
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Werte nur Richtwerte sind und je nach Einzelfall angepasst werden können. Zudem müssen die Eltern auch ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigen.
Urteil: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.01.2004, Az. XII ZR 149/01.