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Was sagt der Paragraph zwei der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Beihilfeleistungen für Bundesbeamte und ihre Angehörigen. Der Paragraph 2 der BBhV lautet:

"(1) Beihilfe wird gewährt für

1. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
2. ärztlich verordnete Arzneimittel,
3. ärztlich verordnete Heilmittel,
4. ärztlich verordnete Hilfsmittel,
5. Krankenhausleistungen,
6. ärztlich verordnete Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
7. ärztlich verordnete Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
8. ärztlich verordnete Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge.

(2) Die Beihilfe kann auch für andere als die in Absatz 1 genannten Aufwendungen gewährt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind und die Beihilfefähigkeit durch die Bundesregierung im Einzelfall oder allgemein durch Rechtsverordnung festgestellt worden ist."

Quelle: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1034), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652).

Franziska Germer

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Fabian Sachse

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Simone Baiker

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