Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann sehr wohl eine Klage auf Zustimmung zur Erlösverteilung von hinterlegtem Geld beantragen. Dies ergibt sich aus § 2042 Abs. 2 BGB, wonach die Mitglieder einer Erbengemeinschaft berechtigt sind, die Teilung des Nachlasses zu beantragen.
Im Gegensatz zu Bruchteilsgemeinschaften, die sich auf einen bestimmten Anteil am Gemeinschaftsvermögen beziehen, handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der die Mitglieder gemeinsam über den gesamten Nachlass verfügen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. IV ZR 222/16) festgestellt, dass ein Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zur Erlösverteilung von hinterlegtem Geld hat, wenn die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Zustimmung verweigern.
Quellen:
* § 2042 Abs. 2 BGB
* BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 222/16