Justizia
 
 

Kann ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine Klage auf Zustimmung zur Erlösverteilung von hinterlegtem Geld beantragen oder besteht diese Möglichkeit nur bei Bruchteilsgemeinschaften

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann sehr wohl eine Klage auf Zustimmung zur Erlösverteilung von hinterlegtem Geld beantragen. Dies ergibt sich aus § 2042 Abs. 2 BGB, wonach die Mitglieder einer Erbengemeinschaft berechtigt sind, die Teilung des Nachlasses zu beantragen.

Im Gegensatz zu Bruchteilsgemeinschaften, die sich auf einen bestimmten Anteil am Gemeinschaftsvermögen beziehen, handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der die Mitglieder gemeinsam über den gesamten Nachlass verfügen.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. IV ZR 222/16) festgestellt, dass ein Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zur Erlösverteilung von hinterlegtem Geld hat, wenn die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Zustimmung verweigern.

Quellen:

* § 2042 Abs. 2 BGB
* BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 222/16

Michael Staudenmayer

STAUDENMAYER FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI
Möhringer Landstraße 11
70563 Stuttgart
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Allgemeines Vertragsrecht

Andrea Schendel

Schendel Knieriem Rechtsanwälte Fachanwälte
Friedrichstraße 30
68723 Schwetzingen
Familienrecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht

Michael Henn

Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart
Arbeitsrecht, Erbrecht