Ja, aufgrund des Familienrechts kann die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft verhindert werden.
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann ein Miteigentümer die Teilung der Gemeinschaft verlangen, es sei denn, dass die Gemeinschaft durch Vereinbarung oder durch ein Gesetz aufrechtzuerhalten ist.
Im Familienrecht gibt es jedoch bestimmte Fälle, in denen die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft verhindert werden kann. Zum Beispiel kann ein Ehepartner gemäß § 1365 BGB die Teilung des gemeinsamen Eigentums verhindern, wenn dies gegen die guten Sitten verstößt oder wenn dies zu einer unbilligen Härte für den anderen Ehepartner führen würde.
Des Weiteren kann auch ein Pflichtteilberechtigter gemäß § 2317 BGB die Teilung eines Nachlasses verhindern, wenn dies zu einer Schmälerung seines Pflichtteils führen würde.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelungen nur in bestimmten Fällen greifen und die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft nicht generell verhindern können.