Sehr geehrte Frau,
Ich verstehe Ihre Frage und werde Ihnen gerne helfen. Als Alleinerbin Ihres verstorbenen Ehemannes haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, Einsicht in die Kontodaten zu erhalten.
Nach § 2212 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Erbe das Recht, von demjenigen, der die Verwaltung des Nachlasses führt, Auskunft über den Nachlass zu verlangen. Da die Bank das Konto geschlossen hat, ist sie verpflichtet, Ihnen als Alleinerbin Einsicht in die Kontodaten zu gewähren.
Die Bank kann sich nicht auf den Datenschutz berufen, um Ihre Anfrage abzulehnen. Denn nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) ist die Verletzung des Datenschutzes nur dann strafbar, wenn die Daten unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Als Alleinerbin haben Sie jedoch ein berechtigtes Interesse an den Kontodaten und sind daher befugt, Einsicht zu verlangen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 12. März 2015 (Az. 21 W 14/15) entschieden, dass die Bank verpflichtet ist, dem Erben Einsicht in die Kontodaten zu gewähren, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ich empfehle Ihnen, der Bank eine förmliche Anfrage zu stellen, in der Sie Ihr Recht auf Einsicht nach § 2212 Abs. 1 BGB geltend machen. Wenn die Bank weiterhin Ihre Anfrage ablehnt, können Sie einen Antrag auf Einsicht bei Gericht stellen.
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.