Eine General- und Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Mit einer solchen Vollmacht erteilt man einem Vertrauensperson die Befugnis, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
Jeder sollte eine General- und Vorsorgevollmacht haben, weil sie Sicherheit und Klarheit für den Fall bietet, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Dies kann aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Gebrechen der Fall sein. Ohne eine solche Vollmacht müssten die Angehörigen oder andere Vertrauenspersonen einen Betreuer durch das Gericht bestellen lassen, was Zeit und Geld kostet und oft zu Konflikten führen kann.
Es gibt einige Fallstricke, die man vermeiden sollte:
* Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden, um Missverständnisse zu vermeiden (§ 164 BGB).
* Es sollte genau festgelegt werden, welche Befugnisse die Vertrauensperson erhält.
* Die Vertrauensperson sollte sorgfältig ausgewählt werden, da sie möglicherweise wichtige Entscheidungen treffen muss.
* Die Vollmacht sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie noch den aktuellen Bedürfnissen entspricht.
* Es sollte klargestellt werden, ob die Vollmacht auch für den Fall gilt, dass man selbst nicht mehr urteilsfähig ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. März 2011 (Az. 1 BvR 3419/09) festgestellt, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ein wichtiger Bestandteil der Selbstbestimmung ist und dass die Möglichkeit, eine solche Vollmacht zu erteilen, ein grundrechtlich geschütztes Interesse darstellt.