Ja, das ist richtig. Ein Fahrverbot kann durch eine Bußgeldstelle im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kann ein Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden, wenn die Tat eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers darstellt und eine solche Maßnahme erforderlich ist, um den Führer zu geeigneten Verhaltensweisen anzuhalten.
Die Bußgeldstelle ist gemäß § 68 OWiG befugt, ein Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit zu verhängen, wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erfüllt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1992 (Az. 11 C 34.91) entschieden, dass die Bußgeldstelle befugt ist, ein Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit zu verhängen, wenn die Tat eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers darstellt.