Ein interessantes Szenario!
Grundsätzlich gilt, dass beide Elternteile, die das Sorgerecht innehaben, gemeinsam über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden sollten (§ 1626 Abs. 1 BGB). Da jedoch im vorliegenden Fall ein Gerichtsbeschluss vorliegt, der ein Einzel-Treffen ermöglicht, muss man sich an die Bedingungen dieses Beschlusses halten.
Wenn der Gerichtsbeschluss keine spezifischen Regelungen enthält, die den Kontakt des Vaters mit seinen Eltern während des Besuchs verbieten, kann man davon ausgehen, dass der Vater sein Recht auf Umgang mit seinem Kind und seine eigenen Eltern ausüben darf. Der Wille der Mutter, dass der Vater seine Eltern nicht anruft, ist in diesem Fall nicht bindend.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen zu beachten:
* Wenn der Gerichtsbeschluss explizit festlegt, dass der Vater während des Besuchs keine Kontakte zu Dritten haben darf, wäre dies ein wichtiger Grund, warum der Vater seine Eltern nicht anrufen sollte.
* Wenn die Mutter berechtigte Gründe hat, warum der Kontakt zwischen dem Vater und seinen Eltern während des Besuchs unerwünscht ist (z.B. wenn die Großeltern ein schlechtes Vorbild für das Kind sind oder wenn sie den Umgang zwischen Vater und Kind stören), könnte dies ein wichtiger Grund sein, warum der Vater seine Eltern nicht anrufen sollte.
Insgesamt muss man jedoch beachten, dass der Vater sein Recht auf Umgang mit seinem Kind und seine eigenen Eltern ausüben darf, solange dies nicht explizit durch den Gerichtsbeschluss verboten ist.
Quellen:
§ 1626 Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 15.06.2011 - XII ZR 202/08
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2016 - 4 UF 216/15