Die Ankündigung einer 8-Wochen-Sperrfrist im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell auf Grundlage des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die baden-württembergische Metall- und Elektroindustrie vom 24.02.2015 ist grundsätzlich zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die baden-württembergische Metall- und Elektroindustrie vom 24.02.2015 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell abschließen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen vereinbart werden, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit nicht anderweitig beschäftigt wird.
Eine 8-Wochen-Sperrfrist liegt innerhalb dieses Rahmens und ist daher tarifvertraglich zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass die Sperrfrist nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstößt.
Es ist auch zu prüfen, ob die Ankündigung der Sperrfrist ordnungsgemäß erfolgt ist. Gemäß § 308 Nr. 3 BGB muss die Ankündigung der Sperrfrist schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beginn der Sperrfrist zugehen.
Quellen:
* Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die baden-württembergische Metall- und Elektroindustrie vom 24.02.2015
* § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die baden-württembergische Metall- und Elektroindustrie vom 24.02.2015
* § 7 Abs. 1 AGG
* § 308 Nr. 3 BGB