Landesarbeitsgericht Köln: Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren? (Stuttgart) Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
BAG zum Urlaubsanspruch bei Freistellung im Zusammenhang mit der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stuttgart) Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu.
BGH: Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie (Kiel) Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob ein Hotelgast die Rückzahlung des von ihm vorausgezahlten Beherbergungsentgelts verlangen kann, wenn nach der Buchung ein behördliches Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen wird, das den gebuchten Zeitraum umfasst.
BAG zur Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz (Stuttgart) Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.
BAG zu verschieden hohen tariflichen Zuschlägen bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit (Stuttgart) Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss.
Arbeitsgericht Lübeck: Energiepreispauschale - die Finanzgerichte sind zuständig! (Stuttgart) Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun.
Angestellte müssen in der Freizeit keine SMS vom Arbeitgeber lesen (Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat eben im Kern entschieden, dass Angestellte in ihrer Freizeit nicht verpflichtet sind SMS vom Arbeitgeber lesen.
BGH: Kein Schadensersatz für Flugpassagier wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS (Kiel) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.
Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl (Stuttgart) Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen.
Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden.
Orkantief "Christian": Winterlager haftet für beschädigte Yacht (Kiel) Bei unsachgemäßer Einlagerung eines Schiffes im Winterlager haftet der Lagerbetreiber auch dann, wenn die Vereinbarung mit dem Yacht-Eigentümer als "Miet-Vereinbarung" bezeichnet wurde.
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Passau, Niemeyer & Collegen ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Niederlassungen in Kiel und in Rostock. Die Gesellschaft wird vertreten durch die Gesellschafter der GbR. Für die Bearbeitung der Mandate, gerichtlich und außergerichtlich, ist jeder Anwalt und Steuerberater einzeln vertretungsberechtigt.
Gesellschafter: Jörg Passau, Karin Dorsch, Carsten David, Wilhelm Niemeyer, Jens Klarmann
USt-ID: DE184533189
Rechtsanwälte
Soweit nicht anders angegeben, sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein an.Die berufsrechtlichen Regelungen (im Folgenden aufgeführt) für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind unter www.brak.de bei der Bundesrechtsanwaltskammer abrufbar (Stichwort: "Berufsregeln ").
BRAO – BundesrechtsanwaltsordnungBORA -
Berufsordnung für Rechtsanwälte
FAO – Fachanwaltsordnung
RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
CCBE - Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen GemeinschaftEuRAG - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO:ERGO Versicherung AG, Viktoriaplatz 2, 40477 DüsseldorfRäumlicher Geltungsbereich: Europa
Steuerberater
Der Titel Steuerberater oder Steuerberaterin wurde den entsprechenden Mitgliedern der Sozietät nach bestandener Steuerberaterprüfung und nach einem speziellen Zulassungsverfahren aufgrund deutscher Rechtsnormen verliehen und gehören der Steuerberaterkammer ihres jeweiligen Standortes an. Zuständige Steuerberaterkammer: Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Die berufsrechtlichen Regelungen (im Folgenden aufgeführt) für die in Deutschland niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen sind unter www.bstbk.de bei der Bundessteuerberaterkammer abrufbar.
StBerG – Steuerberatungsgesetz
Durchführungsverordnung zum StBerG
StBVV – Steuerberatervergütungsverordnung
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Berufshaftpflichtversicherung:HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 HannoverRäumlicher Geltungsbereich: Europa inkl. Türkei und den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland
Notare
Für die zugleich als Anwaltsnotare zugelassenen und entsprechend bezeichneten Partner ist die zuständige Notarkammer Schleswig-Holstein in Schleswig. Die für die Notare maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen finden sich unter www.bnotk.de in der Rubrik „Berufsregeln".
BNotO – Bundesnotarordnung
BeurkG – Beurkundungsgesetz
Richtlinien der Notarkammern
DONot - Dienstordnung für Notarinnen und Notare
GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz
Europäischer Kodex des notariellen Standesrechts
Berufshaftpflichtversicherung: ERGO Versicherung AG, Viktoriaplatz 2, 40477 DüsseldorfRäumlicher Geltungsbereich: Europa