Die Auslandskrankenversicherung zahlt in der Regel auch für mitreisende Enkelkinder, wenn sie als Begleitpersonen des Versicherten angesehen werden können. Dies ist jedoch von den spezifischen Versicherungsbedingungen abhängig.
Nach § 1 Abs. 2 des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gilt ein Versicherungsvertrag auch für die Angehörigen des Versicherten, wenn dies vereinbart wurde. In der Regel sind dies Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder. Enkelkinder sind jedoch nicht explizit genannt.
Trotzdem können Enkelkinder unter bestimmten Umständen als Begleitpersonen angesehen werden. Dies kann der Fall sein, wenn sie während der Urlaubsfahrt in der Obhut des Versicherten sind und somit als Teil seiner Familie angesehen werden können.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Oktober 2009 (Az. IV ZR 311/07) bestätigt dies. Danach können auch Enkelkinder als Begleitpersonen eines Versicherten angesehen werden, wenn sie während der Reise in seiner Obhut sind.
Es ist jedoch wichtig, dass die Versicherungsbedingungen genau geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Enkelkinder tatsächlich als Begleitpersonen anerkannt werden.