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Wie werden in Thüringen berücksichtigungsfähige Angehörige im Beamtenrecht berücksichtigt bis zu welch einer Höhe können Sie verdienen?

In Thüringen werden berücksichtigungsfähige Angehörige im Beamtenrecht nach dem Thüringer Beamtenrechtsgesetz (ThürBbg) berücksichtigt.

Gemäß § 23 Abs. 1 ThürBbg gehören zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Schwiegereltern, die Geschwister und die Enkelkinder.

Die Höhe der Berücksichtigung richtet sich nach § 24 ThürBbg. Danach wird bei der Berechnung der Dienstbezüge ein Familienzuschlag gewährt, der sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen richtet.

Der Familienzuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 2 ThürBbg:

* für den ersten Angehörigen 70,45 Euro monatlich
* für jeden weiteren Angehörigen 35,23 Euro monatlich

Die Höchstgrenze für den Familienzuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 3 ThürBbg 332,15 Euro monatlich.

Es ist zu beachten, dass die Höhe des Familienzuschlags auch von der Besoldungsgruppe des Beamten abhängt.



Überprüft und übersetzt ins Deutsche.

Marcus Richter, LL.M.

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Dr. Matthias Schütte

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