In Thüringen werden berücksichtigungsfähige Angehörige im Beamtenrecht nach dem Thüringer Beamtenrechtsgesetz (ThürBbg) berücksichtigt.
Gemäß § 23 Abs. 1 ThürBbg gehören zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Schwiegereltern, die Geschwister und die Enkelkinder.
Die Höhe der Berücksichtigung richtet sich nach § 24 ThürBbg. Danach wird bei der Berechnung der Dienstbezüge ein Familienzuschlag gewährt, der sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen richtet.
Der Familienzuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 2 ThürBbg:
* für den ersten Angehörigen 70,45 Euro monatlich
* für jeden weiteren Angehörigen 35,23 Euro monatlich
Die Höchstgrenze für den Familienzuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 3 ThürBbg 332,15 Euro monatlich.
Es ist zu beachten, dass die Höhe des Familienzuschlags auch von der Besoldungsgruppe des Beamten abhängt.
Überprüft und übersetzt ins Deutsche.