Das alleinige Sorgerecht einer Mutter bei getrenntem Wohnen bedeutet, dass die Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten des Kindes hat. Dies umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, die Organisation des täglichen Lebens, die Entscheidungen über die Gesundheit, Bildung und Ausbildung des Kindes sowie die Vertretung des Kindes in rechtlichen und tatsächlichen Angelegenheiten.
Nach § 1671 Abs. 1 BGB hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder wenn sie getrennt leben und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. In diesem Fall hat die Mutter die alleinige Verantwortung für das Kind und kann alle Entscheidungen ohne Zustimmung des Vaters treffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 1 BvR 3303/13) festgestellt, dass die alleinige Sorge der Mutter bei getrenntem Wohnen nicht gegen die Grundrechte des Vaters verstößt, wenn dieser keine ausreichenden Beziehungen zum Kind hat.
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