Justizia
 
 

Wer muss für Schönheitsreparaturen bei Auszug aufkommen?

Eine klassische Frage im Mietrecht!

Grundsätzlich gilt: Der Mieter ist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden. In § 536 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: "Der Mieter hat die gemietete Sache nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben." Dazu gehören auch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden oder das Erneuern von Teppichböden, sind jedoch keine notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Diese fallen unter die Kategorie der "kosmetischen" Reparaturen und sind somit Sache des Vermieters.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2005 (Az. VIII ZR 136/04) wurde festgestellt, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Mieter den Mietvertrag verletzt oder die Schönheitsreparaturen notwendig werden, weil der Mieter die Mietsache nicht ordnungsgemäß genutzt hat, kann der Vermieter den Mieter zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten.

Insgesamt gilt also: Der Vermieter ist grundsätzlich für Schönheitsreparaturen verantwortlich, es sei denn, dies ist im Mietvertrag anders vereinbart worden.

Arnim-Michael Nicklas

Hauptstr. 79
65843 Sulzbach
Familienrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Michael Staudenmayer

STAUDENMAYER FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI
Möhringer Landstraße 11
70563 Stuttgart
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Allgemeines Vertragsrecht

Jirka Hofmann

Jirka Hofmann
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht