Eine Rechtsschutzversicherung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein klassischer Fall oder Rechtsstreit noch nicht eingetreten ist, insbesondere wenn:
1. Es sich um eine rein hypothetische Frage oder eine allgemeine Rechtsauskunft handelt (BGH, Urteil vom 23.09.1998 - IV ZR 206/97).
2. Es noch keine konkrete Streitigkeit oder Auseinandersetzung gibt (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2005 - 20 U 23/05).
3. Der Versicherungsnehmer lediglich vorbeugende Maßnahmen ergreifen möchte, um einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden (LG Berlin, Urteil vom 12.03.2002 - 6 O 544/01).
In diesen Fällen liegt keine rechtliche Auseinandersetzung vor, die den Einsatz einer Rechtsschutzversicherung rechtfertigen würde.