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Wann kann keine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ein klassischer Fall bzw. Rechtsstreit ist noch nicht eingetreten

Eine Rechtsschutzversicherung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein klassischer Fall oder Rechtsstreit noch nicht eingetreten ist, insbesondere wenn:

1. Es sich um eine rein hypothetische Frage oder eine allgemeine Rechtsauskunft handelt (BGH, Urteil vom 23.09.1998 - IV ZR 206/97).
2. Es noch keine konkrete Streitigkeit oder Auseinandersetzung gibt (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2005 - 20 U 23/05).
3. Der Versicherungsnehmer lediglich vorbeugende Maßnahmen ergreifen möchte, um einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden (LG Berlin, Urteil vom 12.03.2002 - 6 O 544/01).

In diesen Fällen liegt keine rechtliche Auseinandersetzung vor, die den Einsatz einer Rechtsschutzversicherung rechtfertigen würde.

Martin Josef Haas

MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Franziska Germer

Thüringer Str. 14
14770 Brandenburg an der Havel
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Sven Reissenberger

Reissenberger Rechtsanwälte
Schwanenwall 8-10
44135 Dortmund
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht