Ein Fahrverbot kann gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet und keine Gefahr für die Verkehrssicherheit besteht.
Eine unbillige Härte kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, um seine ärztliche Behandlung aufrechtzuerhalten oder um seine berufliche Tätigkeit auszuüben.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 (Az.: 3 C 21/93) entschieden, dass eine unbillige Härte auch dann vorliegen kann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde.
Es ist jedoch zu beachten, dass die gesundheitlichen Gründe, die zur Aussetzung oder Aufhebung des Fahrverbots führen sollen, genau zu begründen und durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Nachweise zu belegen sind.