Eine klassische Frage!
Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erteilt werden, wenn ein Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und dadurch eine Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat.
Im Falle des Überfahrens einer roten Ampel kann ein Fahrverbot nach § 24 StVG erteilt werden, wenn der Fahrzeugführer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen hat. Dieser Paragraph verbietet das Überfahren einer roten Ampel.
Ein Fahrverbot wird in der Regel dann erteilt, wenn der Fahrzeugführer:
* vorsätzlich die rote Ampel überfahren hat (z.B. weil er sich nicht um die Ampel gekümmert hat oder absichtlich die Regel missachtet hat);
* grob fahrlässig die rote Ampel überfahren hat (z.B. weil er abgelenkt war oder die Ampel übersehen hat);
* bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat;
* durch sein Verhalten eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1992 (Az. 3 C 34.91) festgestellt, dass ein Fahrverbot auch dann erteilt werden kann, wenn der Fahrzeugführer die rote Ampel nur um wenige Sekunden überfahren hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Fahrverbots im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht und von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann.