Die Versicherung verweigert die Zahlung, weil die Brandursache unklar ist und Ihr Wohnwagen nicht angemeldet und nicht versichert war. Laut § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) haftet der Versicherer nur für Schäden, die durch ein versichertes Risiko entstanden sind.
Da Ihr Wohnwagen nicht versichert war, kann die Privathaftpflichtversicherung nicht haftbar gemacht werden. Die Privathaftpflichtversicherung deckt nur Schäden ab, die durch Ihre persönliche Haftung entstehen, nicht jedoch Schäden, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug entstehen.
Das kriminalistische Gutachten mit unklarer Brandursache spielt in diesem Fall keine Rolle, da die Versicherung ohnehin nicht haftbar ist, weil der Wohnwagen nicht versichert war.
Es gibt jedoch einen möglichen Ansatzpunkt: Wenn Sie nachweisen können, dass Sie als Halter des Wohnwagens Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben und der Brand nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist, könnte die Privathaftpflichtversicherung noch haftbar gemacht werden. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Brand zu vermeiden.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2018 (Az. VI ZR 57/17) bestätigt dies: "Der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die durch ein Feuer entstehen, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat."