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Kann der Vermieter den Einbau einer Klimaanlage verbieten?

Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, eine Klimaanlage in seiner Mietwohnung einzubauen, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der Mietsache erforderlich ist (§ 555a Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Einbau verbieten.

Ein Verbietungsrecht des Vermieters besteht insbesondere dann, wenn:

1. die Klimaanlage die Substanz der Mietwohnung beeinträchtigt oder beschädigt (§ 555a Abs. 2 BGB);
2. die Klimaanlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 555a Abs. 2 BGB);
3. die Klimaanlage zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führt (§ 555a Abs. 2 BGB);
4. der Mieter den Einbau nicht vorher mit dem Vermieter abgestimmt hat (§ 555a Abs. 1 BGB).

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 2011 (VIII ZR 223/10) wurde entschieden, dass ein Vermieter den Einbau einer Klimaanlage verbieten kann, wenn diese die Substanz der Mietwohnung beeinträchtigt oder beschädigt.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Mieter vor dem Einbau einer Klimaanlage den Vermieter informieren und dessen Zustimmung einholen sollte, um mögliche Konflikte zu vermeiden.



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Franziska Germer

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Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Dipl.-Jur. Maren Süfke

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Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Jörg J. Wedepohl

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