Eine vom Arbeitgeber vorgenommene unwirksame Handlung am Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.
Eine unwirksame Handlung kann beispielsweise eine Kündigung sein, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 1 Abs. 1 KSchG). In diesem Fall kann der Arbeitgeber wegen Verdachts des Betrugs (§ 263 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB) strafrechtlich verfolgt werden, wenn er den Arbeitnehmer durch die unwirksame Kündigung in seinem Recht auf Arbeitsentgelt oder anderen Ansprüchen beeinträchtigt hat.
Ebenso kann eine unwirksame Handlung auch eine Diskriminierung am Arbeitsplatz sein (§ 1 AGG). In diesem Fall kann der Arbeitgeber wegen Verdachts der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) strafrechtlich verfolgt werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Strafbarkeit einer unwirksamen Handlung am Arbeitnehmer von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine sorgfältige Prüfung der Tatbestände erforderlich ist.
Quellen:
* § 1 Abs. 1 KSchG: Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigungsschutzgesetz)
* § 263 StGB: Strafgesetzbuch (Deutschland)
* § 240 StGB: Strafgesetzbuch (Deutschland)
* § 1 AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Deutschland)
* § 185 StGB: Strafgesetzbuch (Deutschland)
* § 823 Abs. 1 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)