Ein wichtiger Aspekt im Familienrecht!
In Deutschland kann Unterhalt für den Ex-Partner verlangt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 1572 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Folgende Fälle sind zu nennen:
1. Bedürftigkeit: Der Ex-Partner muss bedürftig sein, d.h. er muss nicht in der Lage sein, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten (§ 1572 Abs. 1 BGB).
2. Ehezeit: Die Ehe muss mindestens drei Jahre bestanden haben (§ 1573 Abs. 2 BGB).
3. Erwerbsminderung: Der Ex-Partner muss aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht mehr in der Lage sein, seinen eigenen Unterhalt zu verdienen (§ 1572 Abs. 2 BGB).
4. Kinderbetreuung: Wenn der Ex-Partner ein Kind betreut, das noch nicht 15 Jahre alt ist, oder ein behindertes Kind, das nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1570 Abs. 1 BGB).
5. Altersunterhalt: Wenn der Ex-Partner das 65. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu verdienen (§ 1572 Abs. 3 BGB).
In bestimmten Fällen kann auch ein Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner bestehen, wenn er Opfer von Gewalt in der Ehe war oder wenn die Ehe aufgrund von Verletzung der Unterhaltspflicht oder aufgrund von Straftaten beendet wurde (§ 1579 BGB).
Es ist zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners nicht automatisch besteht und jeweils im Einzelfall geprüft werden muss.
Quellen:
* § 1572 BGB
* § 1573 Abs. 2 BGB
* § 1570 Abs. 1 BGB
* § 1572 Abs. 2 BGB
* § 1572 Abs. 3 BGB
* § 1579 BGB
Urteile:
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.04.2000 - XII ZR 108/98
* BGH, Urteil vom 15.11.2000 - XII ZR 197/98