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In welchen Fällen darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann verlängert werden, wenn dies im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde oder wenn es sich um eine sachliche Begründung für die Verlängerung handelt.

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden, wenn die Verlängerung insgesamt nicht länger als zwei Jahre beträgt.

Eine sachliche Begründung für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Verlängerung hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Aufgabe benötigt wird, die noch nicht abgeschlossen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 7. April 2004 (Az. 7 AZR 441/03) festgestellt, dass eine sachliche Begründung für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Verlängerung erforderlich ist, um den Zweck des ursprünglichen Vertrags zu erreichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht dazu dienen darf, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu umgehen. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass die Verlängerung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.

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