Das bedeutet, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat, es sei denn, die Eltern einigen sich auf eine gemeinsame elterliche Sorge oder das Familiengericht entscheidet, dass die elterliche Sorge dem Vater oder beiden Eltern gemeinsam zusteht (§ 1626a Abs. 2 BGB).
Für den Vater bedeutet dies, dass er nicht automatisch die elterliche Sorge für das Kind hat, sondern dass er sich um die elterliche Sorge bemühen muss, wenn er an der Erziehung und Versorgung des Kindes beteiligt sein möchte. Er kann dies tun, indem er sich mit der Mutter auf eine gemeinsame elterliche Sorge einigt oder indem er einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich selbst oder auf beide Eltern gemeinsam beim Familiengericht stellt.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Vater trotzdem bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind hat, wie zum Beispiel die Pflicht zur Unterhaltssicherung und die Rechte aus dem Umgangsrecht (§ 1684 BGB).
Quellen:
* § 1626a BGB
* § 1684 BGB
* Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 1 BvR 636/02