Justizia
 
 

Ich bin Vollrentner und noch in Vollzeit beschäftigt zusätzlich zu meiner Rente. Kann ich auch mit 74 zurück von der PKV in die GKV wegen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ? Hätte der Arbeitgeber mich bei der GKV melden müssen?

Sehr geehrter Herr/Frau,

Ich bin Ihnen gerne behilflich bei der Beantwortung Ihrer Frage.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen, die eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie als Vollrentner wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren.

Nach § 188 Abs. 2 SGB V können Personen, die eine Vollrente beziehen und wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten, auf Antrag in die GKV zurückkehren, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Rente wieder sozialversicherungspflichtig werden.

In Ihrem Fall, da Sie mit 74 Jahren noch in Vollzeit beschäftigt sind und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, haben Sie Anspruch auf Rückkehr in die GKV. Es ist jedoch wichtig, dass Sie einen Antrag auf Rückkehr in die GKV stellen.

Was den Arbeitgeber betrifft, so ist er gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, Sie bei der GKV anzumelden, wenn Sie in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten. Der Arbeitgeber muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses tun.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber nur dann zur Anmeldung verpflichtet ist, wenn er Kenntnis davon hat, dass Sie eine Vollrente beziehen und wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten. Es ist daher ratsam, dass Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Situation informieren, damit er die notwendigen Schritte einleiten kann.

Quellen:

* § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
* § 188 Abs. 2 SGB V
* § 28a SGB IV

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht, Arbeitsrecht

Fabian Sachse

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Dr. André Ehlers

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Michael Henn

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