Das klingt ärgerlich! Leider ist es nicht ungewöhnlich, dass es bei der Ausländerbehörde in Köln zu Wartezeiten kommt.
Laut § 75 Abs. 1 AufenthG hat die Ausländerbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung zu unterrichten. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Frist für die Bearbeitung von Anträgen oder die Vergabe von Terminen vorschreibt.
Es empfiehlt sich, Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen, um nachzufragen, wann ein Termin zu erwarten ist. Es kann auch hilfreich sein, einen schriftlichen Antrag auf Terminvergabe zu stellen, um eine Bestätigung des Eingangs des Antrags zu erhalten.
Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben und keine Rückmeldung erhalten haben, können Sie auch einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, um den Stand des Verfahrens zu ermitteln.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, den Antragsteller über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.