Ja, in diesem Fall liegt eine Vorteilsgabe vor. Der Schulleiter als Beamter hat seinem Sohn einen Vorteil verschafft, indem er ihn als studentische Lehrkraft an seiner eigenen Schule angestellt hat, obwohl andere Schulen auch studentische Lehrkräfte suchten. Darüber hinaus hat er seinem Sohn eine Vergütung auch in den Sommerferien gewährt, was anderen studentischen Lehrkräften an dieser Schule nicht zusteht.
Dieser Vorteil verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung und das Verbot der Vorteilsgabe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Bundesbeamtengesetz). Danach darf ein Beamter keine Vorteile für sich oder seine Angehörigen gewähren, die anderen Personen nicht zustehen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. 2 C 40.14) festgestellt, dass die Anstellung eines Angehörigen als studentische Lehrkraft an der eigenen Schule einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsgabe darstellen kann.