Ein klassisches Problem im Arbeitsrecht!
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Pflicht, überzahlte Beträge zurückzuzahlen, auch wenn er keine Verantwortung für die Überzahlung trägt. Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt, zurückzugewähren ist.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnzahlung ohne rechtlichen Grund vorgenommen, da der Arbeitnehmer nicht Anspruch auf die überzahlte Summe hatte. Der Arbeitnehmer hat somit eine ungerechtfertigte Bereicherung erfahren und muss die überzahlte Summe zurückzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. 5 AZR 649/09) entschieden, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihn ohne rechtlichen Grund überzahlt hat.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer nachweislich gutgläubig war und die Überzahlung nicht erkennen konnte. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Rückzahlung verweigern, da er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt hat (§ 819 Abs. 1 BGB).