Sie möchten wissen, ob Sie als Pflegeeltern gegen den Willen des Jugendamtes Ihren Pflegesohn wieder zu Hause aufnehmen können, wenn das Jugendamt ihn nach § 34 SGB VIII in Obhut nehmen möchte.
Grundsätzlich hat das Jugendamt gemäß § 34 Abs. 1 SGB VIII die Pflicht, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen erforderlich ist. In Ihrem Fall hat das Jugendamt bereits eine Inobhutnahme durchgeführt und möchte nun nach § 34 SGB VIII eine Unterbringung des Pflegesohnes durchführen.
Als Pflegeeltern haben Sie jedoch das volle Sorgerecht und möchten Ihren Pflegesohn wieder zu Hause aufnehmen und ihm Hilfe nach § 35a SGB VIII angedeihen lassen. Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII kann das Jugendamt Hilfe zur Erziehung auch in Form einer Vollzeitpflege anbieten.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (Az. 1 BvR 299/14) entschieden, dass die Pflegeeltern als Sorgeberechtigte ein eigenes Recht auf Beteiligung an der Entscheidung über die Zukunft des Kindes haben. Das Gericht stellte fest, dass die Pflegeeltern ein berechtigtes Interesse daran haben, dass das Kind in ihrer Obhut bleibt, wenn sie in der Lage sind, dem Kind angemessene Pflege und Erziehung zu bieten.
Es empfiehlt sich, dass Sie sich mit einem Anwalt speziell für Familienrecht und Jugendhilferecht beraten lassen, um Ihre Rechte und Möglichkeiten als Pflegeeltern zu klären. Es ist ratsam, dass Sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und Ihre Bedenken und Vorstellungen darlegen, um gemeinsam eine Lösung zu finden, die dem Wohl des Pflegesohnes dient.