Die Frage bezieht sich auf das deutsche Arbeitsrecht und insbesondere auf die Verteilung der Arbeitszeit von Lehrkräften.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber, in diesem Fall der Schulleiter, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer, also der Lehrer, nach billigem Ermessen bestimmen kann (§ 106 GewO). Allerdings müssen die gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Arbeitszeitgesetz (ArbZG), beachtet werden.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob der Schulleiter berechtigt ist, die Unterrichtsstunde zu kürzen, um die verbliebenen Minuten zu neuen und zusätzlichen Unterrichtsstunden zu formulieren, ohne dass dies im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az. 5 AZR 922/11) entschieden, dass der Arbeitgeber keine einseitige Änderung der Arbeitszeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen darf, wenn dies zu einer Erhöhung der Arbeitszeit führt.
In einem weiteren Urteil vom 22. April 2009 (Az. 5 AZR 436/08) hat das BAG festgestellt, dass die Änderung der Arbeitszeit nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht oder wenn sie durch eine tarifvertragliche Regelung gedeckt ist.
Da im vorliegenden Fall keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag besteht, ist der Schulleiter nicht berechtigt, die Unterrichtsstunde zu kürzen, um die verbliebenen Minuten zu neuen und zusätzlichen Unterrichtsstunden zu formulieren, ohne die Zustimmung des Lehrers einzuholen.