Ein wichtiger Aspekt im Mietrecht!
Der Vermieter darf eine Untervermietung nicht einfach verbieten. Nach § 543 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Mieter grundsätzlich das Recht, einen Teil des gemieteten Raumes unterzuvermieten, wenn er den Vermieter vorher schriftlich um Zustimmung bittet und der Vermieter diese Zustimmung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags verweigert.
Der Vermieter kann die Zustimmung jedoch verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Untervermietung nicht erfolgt. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn die Untervermietung die Mietsache überbeansprucht oder die Hausordnung gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08).
Es ist jedoch zu beachten, dass der Vermieter die Zustimmung nicht willkürlich verweigern darf. Er muss ein berechtigtes Interesse darlegen und nachweisen können. Der Mieter kann im Zweifel vor Gericht klären lassen, ob die Verweigerung der Zustimmung berechtigt war.
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