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Bei unzutreffender Größenangabe bzgl. einer Eigentumswohnung ergeben sich Schadensersatzverpflichtungen aus einem Kaufvertrag, bezieht sich auf die vom Verkäufer beschriebenen Eigenschaften der Kaufsache

Wenn ein Verkäufer bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung falsche Angaben über die Größe der Wohnung macht, kann dies zu Schadensersatzverpflichtungen aus dem Kaufvertrag führen. Dies ergibt sich aus § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verkäufer dafür haftet, dass die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit hat.

In diesem Fall hat der Verkäufer eine falsche Beschreibung der Kaufsache vorgenommen, indem er die Größe der Wohnung unzutreffend angegeben hat. Dies kann als eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache angesehen werden, die für den Kaufentschluss des Käufers von Bedeutung war.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2004 (Az. V ZR 247/03) entschieden, dass eine unzutreffende Größenangabe über eine Eigentumswohnung einen Mangel darstellt, der zu Schadensersatzansprüchen des Käufers führen kann.

Weiterhin hat der BGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2013 (Az. V ZR 156/12) klargestellt, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung verpflichtet ist, dem Käufer eine genaue und wahrheitsgemäße Beschreibung der Kaufsache zu machen. Wenn der Verkäufer diese Pflicht verletzt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Käufers führen.

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