Ein Grundstück kann gemäß § 233 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) der Grundsteuer B unterliegen, wenn es trotz seiner aktuellen Nutzung als Grünland- oder Ackerfläche bereits eine gewerbliche oder industrielle Nutzung zulässt. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück aufgrund seiner Lage, Größe, Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Umstände für eine solche Nutzung geeignet ist.
Einige Hinweise darauf, dass ein Grundstück bereits der Grundsteuer B unterliegt, können sein:
* Es liegt in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan für gewerbliche oder industrielle Nutzung vorgesehen ist.
* Es grenzt an ein bereits gewerblich oder industriell genutztes Gebiet an.
* Es verfügt über eine gute Verkehrsanbindung oder liegt in der Nähe von wichtigen Verkehrswegen.
* Es hat eine große Fläche und könnte daher für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ausreichend sein.
* Es gibt bereits Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen wie Wasser, Strom oder Gas.
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 (Az. II R 43/99) entschieden, dass ein Grundstück bereits der Grundsteuer B unterliegt, wenn es aufgrund seiner Lage und Größe für eine gewerbliche Nutzung geeignet ist, auch wenn es aktuell noch landwirtschaftlich genutzt wird.