Das Trennungsjahr muss mindestens ein Jahr dauern, bevor eine Scheidung eingereicht werden kann. Dies ist in § 1566 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten der Scheidung zustimmen oder wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte ein Jahr lang getrennt lebt.
Es ist zu beachten, dass das Trennungsjahr nicht notwendigerweise ein Kalenderjahr sein muss. Vielmehr beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Ehegatten tatsächlich getrennt leben. Dies kann auch vor dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt sein, wenn die Ehegatten bereits innerhalb des Haushalts getrennt leben.
Quelle:
§ 1566 Abs. 1 BGB
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27. März 2013 - XII ZR 157/11