Das berücksichtigungsfähige Einkommen eines beihilfefähigen Angehörigen ist in § 79 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt. Danach bleibt ein Einkommen in Höhe von bis zu 18.000 Euro jährlich bei der Beihilfeberechnung unberücksichtigt.
Dieser Betrag gilt jedoch nicht als absolute Obergrenze. Vielmehr handelt es sich um eine Freigrenze, die jährlich zu überprüfen ist. Wenn das Einkommen des Angehörigen höher ist, wird es anteilig auf die Beihilfe angerechnet.
Es ist zu beachten, dass § 79 Abs. 2 BBhV nur für die Bundesbeihilfe gilt. Die Regelungen können je nach Land und Kommune variieren.
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