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Wie berechnet sich der Unterhalt bei Rentnern?

Die Berechnung des Unterhalts bei Rentnern richtet sich nach den §§ 1570-1580b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Gegensatz zu Erwerbstätigen wird bei Rentnern der Unterhalt nicht auf Basis des Einkommens berechnet, sondern auf Basis der Rente.

Die Berechnung erfolgt wie folgt:

1. Ermittlung des Nettoeinkommens: Es wird das Nettoeinkommen des Rentners ermittelt, indem die Bruttorente um die darauf entfallenden Steuern und Abgaben reduziert wird.
2. Abzug von Wohnkosten: Von dem Nettoeinkommen werden die Wohnkosten abgezogen, um den Selbstbehalt des Rentners zu berechnen.
3. Berechnung des Selbstbehalts: Der Selbstbehalt beträgt nach § 1578 BGB mindestens 1.080 Euro monatlich für einen alleinstehenden Rentner. Dieser Betrag kann je nach individuellen Umständen höher sein.
4. Berechnung des Unterhalts: Der Unterhalt wird dann berechnet, indem das verbleibende Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt nach § 1581 BGB, wonach der Unterhalt grundsätzlich nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet wird.

Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung des Unterhalts auch andere Faktoren wie z.B. Vermögen, weitere Einkünfte oder Schulden berücksichtigt werden müssen.

Quellen:
§§ 1570-1580b BGB
BGH, Urteil vom 14.01.2009 - XII ZR 119/06
OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2013 - 2 UF 224/12

Fabian Sachse

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