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Welche Schulden werden am Ende des Insolvenzverfahrens nicht erlassen?

Nach § 302 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) werden bestimmte Schulden nicht erlassen, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Dazu gehören:

1. Steuerschulden: Die Insolvenzordnung schließt die Erlassung von Steuerschulden ausdrücklich aus (§ 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
2. Sozialversicherungsbeiträge: Auch Sozialversicherungsbeiträge bleiben von der Erlassung ausgenommen (§ 302 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
3. Geldstrafen und Bußgelder: Geldstrafen und Bußgelder werden nicht erlassen, da sie strafrechtlicher Natur sind (§ 302 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
4. Unterhaltsansprüche: Unterhaltsansprüche, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind, bleiben bestehen (§ 302 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
5. Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen: Ansprüche, die auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen beruhen, werden nicht erlassen (§ 302 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Es ist zu beachten, dass diese Ausnahmen nur für Schulden gelten, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind. Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.

Quellen:
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 233/12

Ulrich Hassinger

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