Wenn man bei Vertragsabschluss falsche Angaben macht, kann dies zu verschiedenen Konsequenzen führen.
Zunächst einmal kann der andere Vertragspartner den Vertrag anfechten, wenn die falschen Angaben für den Abschluss des Vertrags ursächlich waren (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist und keine Rechtswirkungen entfaltet.
Darüber hinaus kann der andere Vertragspartner auch Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen, der die falschen Angaben gemacht hat. Dies kann nach § 280 Abs. 1 BGB erfolgen, wenn der Schaden aufgrund der falschen Angaben entstanden ist.
In einigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags bestehen, wenn die falschen Angaben einen wesentlichen Irrtum darstellen (§ 119 Abs. 2 BGB).
Es ist jedoch zu beachten, dass die falschen Angaben tatsächlich für den Abschluss des Vertrags ursächlich sein müssen. Wenn der andere Vertragspartner den Vertrag auch bei Kenntnis der wahren Umstände abgeschlossen hätte, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. März 2003 (Az. V ZR 291/02) festgestellt, dass eine Anfechtung des Vertrags nur möglich ist, wenn die falschen Angaben für den Abschluss des Vertrags kausal waren.