Eine Studienplatzklage kann sinnvoll sein, wenn ein Bewerber um einen Studienplatz bei einer Hochschule in Deutschland erfolglos bleibt und glaubt, dass die Ablehnung rechtswidrig war.
Grundsätzlich muss ein Bewerber vor einer Klage alle Möglichkeiten der außergerichtlichen Beschwerde ausschöpfen, wie zum Beispiel die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung bei der Hochschule selbst (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Eine Studienplatzklage kann dann sinnvoll sein, wenn:
1. Die Hochschule gegen das Gesetz oder ihre eigenen Satzungen verstoßen hat, zum Beispiel bei der Vergabe von Studienplätzen oder bei der Bewertung von Bewerbungen.
2. Die Hochschule ihre Ermessensspielräume überschritten hat, zum Beispiel bei der Festlegung von Zulassungskriterien oder bei der Auswahl von Bewerbern.
3. Die Hochschule gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, zum Beispiel wenn sie bestimmte Bewerbergruppen benachteiligt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1988 (Az. 7 C 115.86) festgestellt, dass eine Studienplatzklage zulässig ist, wenn der Bewerber substantiiert darlegt, dass die Hochschule gegen rechtliche Vorschriften oder ihre eigenen Satzungen verstoßen hat.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 14. März 2017 (Az. 13 A 2355/16) entschieden, dass eine Studienplatzklage auch dann zulässig ist, wenn die Hochschule ihre Ermessensspielräume überschritten hat.