Eine Klage auf Zustimmung zur Erlösverteilung ist gemäß § 259 Abs. 3 InsO möglich, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger die Verteilung des Erlöses aus dem Verwertungserlös beantragt hat und die Zustimmung des Insolvenzgerichts erforderlich ist.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es zwischen den Beteiligten Streit über die Verteilung des Erlöses gibt oder wenn die Verteilung nicht einverständlich erfolgen kann. In diesem Fall kann der Schuldner oder ein Gläubiger einen Antrag auf Zustimmung zur Erlösverteilung stellen, über den das Insolvenzgericht entscheidet.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (IX ZR 224/12) festgestellt, dass die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Erlösverteilung erforderlich ist, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einverständlich erfolgen kann.