Eine gerichtliche Vollstreckung ist möglich, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt und der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Ein Vollstreckungstitel kann ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein (§ 704 Abs. 1 ZPO).
Weiterhin muss der Gläubiger einen Antrag auf Vollstreckung stellen und den Titel vorlegen (§ 753 Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher wird dann beauftragt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Es ist auch zu beachten, dass die Vollstreckung nur möglich ist, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung des Titels die geschuldete Leistung erbracht hat (§ 756 Abs. 1 ZPO).