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Wann ist Eigentum einer Immobilie übergegangen?

Das Eigentum an einer Immobilie geht gemäß § 873 Abs. 1 BGB mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch über. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerb durch einen Kaufvertrag oder eine andere rechtsgeschäftliche Verfügung zustande gekommen ist.

Wenn der Erwerb durch eine Zwangsvollstreckung, eine Versteigerung oder eine amtliche Verkaufsverfahren erfolgt, geht das Eigentum gemäß § 90 Abs. 1 ZVG mit der Aushändigung des Zuschlagsbeschlusses an den Erwerber über.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Eigentum erst dann endgültig übergegangen ist, wenn keine Rückabwicklung des Kaufvertrags mehr möglich ist, z.B. wegen einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrags.

Quellen:
§ 873 BGB
§ 90 ZVG