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Wann hat ein Schüler Anspruch auf Nachhilfe?

Ein Schüler hat Anspruch auf Nachhilfe, wenn er aufgrund von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung Unterstützung benötigt, um den Anforderungen des Unterrichts gerecht zu werden. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX), wonach Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben, einschließlich der Teilhabe am Bildungssystem.

Darüber hinaus kann ein Schüler auch Anspruch auf Nachhilfe haben, wenn er aufgrund von Umständen, die nicht in seiner Person liegen, wie z.B. einer unzureichenden Lehrerversorgung oder einer mangelhaften Ausstattung der Schule, Schwierigkeiten hat, den Unterrichtsstoff zu bewältigen.

In diesem Fall kann der Schüler einen Anspruch auf Nachhilfe gemäß § 7 Abs. 2 des Schulgesetzes des jeweiligen Bundeslandes (z.B. § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes) haben, wonach die Schule verpflichtet ist, den Schülern die erforderliche Unterstützung zu gewähren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.

Es gibt jedoch keine generelle Pflicht der Schule, jedem Schüler Nachhilfe anzubieten. Vielmehr muss der Schüler konkrete Schwierigkeiten nachweisen, um einen Anspruch auf Nachhilfe zu haben.

Dipl.-Jur. Maren Süfke

Rechtsanwaltskanzlei STS
Jahnstr. 1
23568 Lübeck
Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Franziska Germer

Thüringer Str. 14
14770 Brandenburg an der Havel
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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