Eine Reise gilt als mangelhaft, wenn sie nicht den vereinbarten oder üblichen Standards entspricht und dadurch die Erwartungen des Reisenden enttäuscht werden. Dies kann aufgrund von Mängeln bei der Reiseleitung, der Unterkunft, der Verpflegung oder anderen Aspekten der Reise geschehen.
Nach § 651c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Reisende vom Reiseveranstalter die Abhilfe von Mängeln verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, wenn dies möglich ist. Wenn die Abhilfe nicht möglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen (§ 651m BGB).
Darüber hinaus kann der Reisende auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters zurückzuführen ist (§ 651n BGB).
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2011 (Az. X ZR 32/11) wurde festgestellt, dass ein Reisender Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat, wenn die Reiseleitung mangelhaft war und dadurch die Erwartungen des Reisenden enttäuscht wurden.
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