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Wann Auskunft gegen Miterben

Gemäß § 2057 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Miterbe einen Anspruch auf Auskunft gegen den anderen Miterben, wenn dies zur Feststellung oder Sicherung seines Erbanteils erforderlich ist.

Konkret bedeutet dies, dass ein Miterbe verlangen kann, dass der andere Miterbe ihm alle erforderlichen Informationen über den Nachlass erteilt, um seinen eigenen Erbanteil feststellen oder sichern zu können. Dies kann beispielsweise notwendig sein, um den Wert des Nachlasses zu ermitteln oder um sicherzustellen, dass alle Vermögenswerte ordnungsgemäß verteilt werden.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2011 (Az. IV ZR 138/09) wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Auskunft auch dann besteht, wenn der Miterbe bereits Kenntnis von bestimmten Tatsachen hat, aber weitere Informationen benötigt, um seinen Erbanteil genau zu berechnen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Auskunft nur besteht, wenn der Miterbe ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und die Auskunft erforderlich ist, um seinen Erbanteil feststellen oder sichern zu können.

Sven Reissenberger

Reissenberger Rechtsanwälte
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44135 Dortmund
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Dr. Lars Grube

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Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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