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Verjährung von nicht mehr valutierenden Grundschulden, die in einer Teilungsversteigerung entstanden sind

Die Verjährung von nicht mehr valutierenden Grundschulden, die in einer Teilungsversteigerung entstanden sind, richtet sich nach § 883 Abs. 2 BGB. Danach verjähren solche Ansprüche in 30 Jahren.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 (Az. V ZR 17/11) entschieden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist auch für Grundschulden gilt, die in einer Teilungsversteigerung entstanden sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung nur dann eintritt, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert, d.h. wenn sie nicht mehr als Sicherheit für eine Forderung dient. Wenn die Grundschuld noch valutiert, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere nach § 195 BGB.

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