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Die Verjährung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld richtet sich nach § 883 Abs. 2 BGB. Danach verjährt der Anspruch auf Löschung einer Grundschuld in 30 Jahren, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Valutiert eine Grundschuld nicht mehr, bedeutet dies, dass sie keine Sicherungsfunktion mehr erfüllt, da der Kredit bereits getilgt wurde oder die zugrunde liegende Forderung erloschen ist. In diesem Fall kann der Eigentümer des Grundstücks die Löschung der Grundschuld beantragen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2011 (V ZR 233/10) entschieden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 883 Abs. 2 BGB auch dann gilt, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung nur dann eintritt, wenn der Anspruch auf Löschung der Grundschuld nicht innerhalb der 30-jährigen Frist gerichtlich geltend gemacht wird.