Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Grundstücksgeschäft richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für Ansprüche aus einem Grundstücksgeschäft, wie zum Beispiel Kaufpreisforderungen oder Schadensersatzansprüche, gelten keine speziellen Verjährungsfristen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei arglistig verschwiegenen Mängeln eines Grundstücks. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB bis zu 30 Jahre betragen.
Quellen:
* Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nr. 42, Seite 2954 ff.
* BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06
* Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, § 195 Rn. 2