Ein wichtiger Aspekt im Familienrecht!
Das alleinige Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind zwei verwandte, aber separate Begriffe im deutschen Familienrecht.
Das alleinige Sorgerecht (§ 1671 Abs. 1 BGB) bedeutet, dass ein Elternteil die alleinige Verantwortung für das Kind hat und Entscheidungen über die Erziehung, Pflege und Versorgung des Kindes treffen kann, ohne dass der andere Elternteil involviert ist. Dies kann durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vereinbarung der Eltern erfolgen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) hingegen bezieht sich auf die Entscheidung, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Es umfasst die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes und die Entscheidung über die Wohnsituation des Kindes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann gemeinsam von beiden Eltern oder allein von einem Elternteil ausgeübt werden.
Ein wichtiger Unterschied zwischen beiden Begriffen ist, dass das alleinige Sorgerecht eine umfassende Entscheidungsbefugnis über das Kind umfasst, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht sich auf die Frage des Wohnsitzes des Kindes beschränkt.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben kann, aber nicht umgekehrt. Ein Elternteil, dem nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, hat keine umfassende Entscheidungsbefugnis über das Kind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2014 (1 BvR 3303/13) festgestellt, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen erfolgen kann.