Ein Räumungsschutzantrag beim Oberlandesgerichtsvollzieher kann grundsätzlich sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch den Betroffenen selbst gestellt werden.
Gemäß § 568 Abs. 2 ZPO kann der Antrag auf Räumungsschutz "von den Parteien selbst oder durch einen Rechtsanwalt" gestellt werden.
Es ist jedoch ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, insbesondere wenn man nicht mit den Regularien und Verfahrensabläufen vertraut ist. Ein Rechtsanwalt kann sicherstellen, dass der Antrag form- und fristgerecht gestellt wird und alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden.
Zudem kann ein Rechtsanwalt den Betroffenen auch bei der Vorbereitung des Antrags unterstützen, indem er die notwendigen Informationen sammelt und die Argumente strukturiert.
Insgesamt ist es also möglich, einen Räumungsschutzantrag selbst zu stellen, aber es ist ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass der Antrag erfolgreich ist.