Eine interessante Frage!
Grundsätzlich ist der Inhaber einer Wohnung oder eines Zimmers, in dem ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dies gilt auch für den Untermieter, wenn er ein eigenes Rundfunkempfangsgerät in der gemieteten Wohnung oder im gemieteten Zimmer bereithält.
In Ihrem Fall ist jedoch der Hauptmieter von der Zahlung befreit. Dies kann aufgrund von § 4 Abs. 1 RBStV der Fall sein, wenn der Hauptmieter Empfänger von Sozialleistungen ist und diese Leistungen seinen Lebensunterhalt decken.
Die Frage ist nun, ob der Untermieter trotzdem zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet ist, wenn die Untermiete auf die Sozialleistungen des Hauptmieters angerechnet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 6 C 38.14) entschieden, dass der Untermieter in einem solchen Fall nicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet ist, wenn die Untermiete auf die Sozialleistungen des Hauptmieters angerechnet wird. Begründet wird dies damit, dass der Untermieter in diesem Fall nicht selbstständig über die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts entscheidet, sondern dies vielmehr Teil des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter ist.
Somit muss der Untermieter in Ihrem Fall keine GEZ-Gebühren zahlen, wenn der Hauptmieter von der Zahlung befreit ist und die Untermiete auf die Sozialleistungen des Hauptmieters angerechnet wird.